Das aktuelle Thema.
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Der nachstehende Gesetzesantrag wurde uns von der Deutschen
Gesellschaft für Neuro-Linguistische Psychotherapie zugesandt
mit der Bitte um Veröffentlichung.
Wenn Sie Fragen zu dem GA haben, wenden Sie sich bitte an Wilhelm Nolting / DG-NLPt.
Drucksache 351/97
13.05.97
R - FJ - G - In
Bundesrat
Gesetzesantrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungenen zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
A. Zielsetzung
Herbeiführen des Schutzes für den Verbraucher vor der mißbräuchlichen Anwendung von Techniken, mit denen Bewußtsein, Psyche und Persönlichkeit manipuliert werden können.
B. Lösung
Erlaß eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.
C. Alternativen
Beibehaltung des gegenwärtigen unbefriedigenden Zustandes auf dem Markt der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Keine
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 1320, 53003 Bonn
Telefon: 0228/3820840, Telefax: 0228/3820844, ISSN 0720-2946
E. Sonstige Kosten (z. B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme )
Keine
Bundesrat
Gesetzesantrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungenen zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
DER PRÄSIDENT DES SENATS
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Hamburg, den 7. Mai 1997
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsident
Erwin Teufel
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.
Ich bitte Sie, den Antrag nach § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Henning Voscherau
Erster Bürgermeister
Drucksache 351 / 97
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Verträge über die entgeltliche Gewährung von Lebensbewältigungshilfe. soweit diese gewerblich erfolgt und nicht durch Ärztinnen bzw. Ärzte oder Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes vorgenommen wird.
(2) Lebensbewältigungshilfe im Sinne dieses Gesetzes Ist die zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Interaktion zwischen Helferinnen bzw. Helfern oder einer Helfergruppe und einer hilfesuchenden Person mit dem Ziel der Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeiten, zum Beispiel durch Gespräch, Unterricht mentales und / oder körperliches Training in sogenannten Selbsterfahrungsgruppen. Kursen, Workshops oder Im Selbststudium und Selbsttraining unter Verwendung und / oder audiovisueller Unterrichtsmittel und / oder interaktiver Maschinen.
§ 2
Form und Inhalt des Vertrages
(1) Der Vertrag über die entgeltliche Gewährung von Lebensbewältigungshilfe bedarf der Schriftform.
(2) Die Vertragsurkunde muß Angaben enthalten
1. über die Person der Anbieterin bzw. des Anbieters (genaue Bezeichnung und Anschrift).
2. über daß Ziel der Vertragsdurchführung und gegebenenfalls den zu erreichenden Abschluß
3. über die angewandte Methode und die theoretischen Grundlagen,
4. über die Qualifikation der Helferin bzw. des Helfers verbunden mit dem Hinweis, daß dieser keine Ärztin bzw. kein Arzt / keine Heilpraktikerin bzw. kein Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes / kein Diplompsychologe / keine Psychiaterin bzw. kein Psychiater ist, falls dieses tatsächlich nicht zutrifft,
5. über Art, Anzahl und Dauer der Veranstaltungen,
6. darüber, ob die Veranstaltungen in Gruppen oder einzeln durchgeführt werden sollen,
7. über den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis je Veranstaltung,
8. darüber, ob begleitende Lehrmittel erworben werden müssen sowie die Kosten Lehrmittel
9. über den Preis von Folgeangeboten, deren Wahrnehmung durch die hilfesuchende Person bis zur Erreichung des endgültigen Ziels der angebotenen Lebensbewältigungshilfe erforderlich ist,
10. über das Recht der hilfesuchenden Person zum Widerruf (§3), die Widerrufsfrist sowie Name und Anschrift der Widerrufsempfängerin bzw. des Widerrufsempfängers.
(3) Der hilfesuchenden Person ist eine deutlich lesbare Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist von der hilfesuchenden Person gesondert zu unterschreiben.
§ 3
Widerrufsrecht
(1) Eine auf den Abschluß eines Vertrages in Sinne von § 1 gerichtete Willenserklärung, die gegenüber der Anbieterin bzw. dem Anbieter abgegeben wird, wird erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Abschluß des schriftlichen Vertrages der Anbieterin bzw. dem Anbieter gegenüber schriftlich widerrufen wird. Dies gilt auch für einen Kreditvertrag der zwischen der Anbieterin bzw. dem Anbieter und der hilfesuchenden Person zum Zwecke der Finanzierung des Entgelts für die Lebensbewältigungshilfe abgeschlossen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn die Anbieterin bzw. der Anbieter der hilfesuchenden Person die in § 2 Absatz 3 genannte Abschrift ausgehändigt hat und die Vertragsurkunde die Angaben nach § 2 Absatz 2 enthält. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Abschrift der hilfesuchenden Person ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast die Anbieterin bzw. den Anbieter.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens in dem Zeitpunkt. in dem beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben.
(4) Im Falle des Widerrufs sowie der Nichtigkeit des Vertrages wegen Nichteinhaltung der Form nach § 2 Absätze 1 und 2 hat die Anbieterin bzw. der Anbieter das empfangene Entgelt, die hilfesuchende Person empfangende Sachen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit der Rückgewähr der Sachen nicht ausgeschlossen. Hat die hilfesuchende Person die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat sie der Anbieterin bzw. dem Anbieter den Wert oder die Wertminderung zu ersetzen. Ist die hilfesuchende Person nicht nach § 2 Absatz 2 Nr.: 10 und Absatz 3 belehrt worden und hat sie auch nicht anderweitig vor der Verschlechterung oder dem Eintritt der Unmöglichkeit der Rückgewähr von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt, so hat sie die Verschlechterung oder die Unmöglichkeit nur dann zu vertreten wenn sie diejenige Sorgfalt nicht angewendet hat, die sie in eigenen Angelegenheit anzuwenden pflegt.
(5) Der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der geleisteten Lebensbewältigungshilfe bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht zu vergüten.
§ 4
Anzahlungen / Teilzahlungen
(1) Eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 3 zur vollständigen oder teilweisen Bezahlung des Preises verpflichtet sei, ist unwirksam.
(2) Die Vereinbarung einer nach Ablauf der Widerrufsfrist zu leistenden Anzahlung ist ebenfalls unwirksam, wenn diese die Höhe der für einen Monat zu entrichtenden Vergütung übersteigt.
§ 5
Kündigung
(1) Ist das Ende des Vertrages nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt, jedoch bestimmbar, so kann die hilfesuchende Person den Vertrag in Abweichung von § 620 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf von drei Monaten seit Vertragsschluß mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt
(2) Im Fall der Kündigung hat die hilfesuchende Person nur den Teil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen der Anbieterin bzw. des Anbieters während der Laufzeit des Vertrages entspricht.
§ 6
Verbot der Aufrechnung
Die Aufrechnung der Anbieterin bzw. des Anbieters mit ihrer bzw. seiner Forderung auf Zahlung des Entgelts aus einem Vertrag gemäß §1 gegen die Forderung einer bzw. eines bei ihr bzw. bei ihm Tätigen auf Zahlung der Vergütung für diese Tätigkeit ist unwirksam.
§ 7
Beweislastumkehr
Werden Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Anbieterin bzw. den Anbieter wegen Gesundheitsstörungen oder Gesundheitsschäden aus der Lebensbewältigungshilfe geltend gemacht, so hat die Anbieterin bzw. der Anbieter nachzuweisen. daß diese Gesundheitsstörungen beziehungsweise -schäden nicht durch die bei der LebensbewäItigungshilfe angewandten Methoden hervorgerufen wurden, es sei denn, daß die Ursächlichkeit dieser Methoden bei objektiver Beurteilung unwahrscheinlich ist.
§ 8
Ausschluß abweichender Vereinbarungen / Umgehungsverbot
(1) Von den §§ 2 bis 7 und 10 kann nicht zum Nachteil der hilfesuchenden Person abgewichen werden.
(2) Dieses Gesetz ist auch dann anzuwenden. wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 9
Anwendung anderer Gesetze
Auf Verträge gemäß § 1 sind die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, des Verbraucherkreditgesetzes und die Vorschriften des 1. Abschnittes des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht nicht anzuwenden. Die Vorschriften des 2. bis 4. Abschnittes des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht bleiben unberührt.
§ 10
Ausschließlicher Gerichtsstand
Für Klagen aus Verträgen im Sinne von § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die hilfesuchende Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
§ 11
Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz gilt nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
I.
Der Gesetzentwurf soll zum Verbraucherschutz im Bereich gewerblich angebotener Lebensbewältigungshilfe beitrage. Dieser Markt hat sich in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung zugenommen und ist dadurch gekennzeichnet , daß sachlich rationale und wirtschaftliche Erwägungen der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers beim Vertragsschluß als Schutzmechanismen vor unangemessenen Vertragsbedingungen oft im Hintergrund stehen, weil sich das Angebot für die Verbraucherin bzw. den Verbraucher als Mittel zur Bewältigung ihrer bzw. seiner Probleme darstellt. In dieser besonderen Nachfragesituation ist typischerweise die Kritikbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt. Unter der Vielzahl von Anbieterinnen bzw. Anbietern, die auf diesen Markt drängen, sind auch solche, deren Dienstleistungen und Aktivitäten erheblichen Anstoß erregen. Ihnen wird vorgeworfen, durch Einsatz bewußtseinsverändernder Psychotechniken die hilfesuchenden Personen abhängig zu machen und sie wirtschaftlich auszubeuten. Dies macht es erforderlich, durch besondere Regelungen der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher die Bedingungen des abzuschließenden Vertrages vor Augen zu führen und transparent zu machen und sie bzw. ihn vor voreiligen Vertragsabschlüssen zu schützen. Die soll insbesonders durch folgende Instrument erreicht werden: Aushändigung einer detaillierten, schriftlichen Leistungsbeschreibung, Schriftform des Vertrages, Widerrufsrecht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß.
Weiterhin birgt die Behandlung, wenn sie durch nicht qualifizierte Helferinnen bzw. Helfer geschieht, die Gefahr der Herbeiführung von Gesundheitsschäden in sich. Da die Schaffung eines Zulassungssystems überwiegend als zu einschneidend und nicht handhabbar angesehen wird und im übrigen auch die Anwendung des Heilpraktikergesetzes zumindest fraglich erscheint, kann dem einigermaßen wirksam nur durch die Erleichterung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für diesen Fall entgegengetreten werden. Hiervor ist auch präventiv eine größere Vorsicht im Umgang mit bestimmten Methoden zu erwarten. Dies soll durch eine Beweiserleichterung für die Anspruchstellerin bzw. den Anspruchsteller erreicht werden.
Vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen ist die Ausübung der Heilkunde durch Ärztinnen bzw. Ärzte und Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker sowie die nichtgewerbliche Lebensbewältigungshilfe, wie sie durch gemeinnützige Organisationen und insbesondere die Amtskirchen ausgeübt wird. Für diesen Bereich kann davon ausgegangen werden, daß eine Ausnutzung der besonderen Situation der Verbraucherinnen bzw. der Verbraucher nicht erfolgt.
II.
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Für die Anbieterinnen bzw. Anbieter von gewerblicher Lebensbewältigungshilfe kann in der Phase der Werbung und des Vertragsabschlusses ein zusätzlicher Aufwand entstehen, vom dem jedoch kein quantifizierbaren Auswirkungen auf den Preis der angebotenen Leistung zu erwarten sind.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1:
§ 1 regelt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Die Definition der Lebensbewältigungshilfe erfolgt möglichst umfassend, um alle Arten praktischer Ausgestaltung zu erfassen, insbesondere auch das Selbsttrainig und Selbststudium. Vom sachlichen Anwendungsbereich nicht ausgeschlossen ist die Behandlung psychosomatischer Erkrankungen, da dadurch auch bei solchen hilfesuchenden Personen die Erwartung der Besserung erweckt werden kann und nicht gewährleistet ist, daß solche Personen durch die Anbieterinnen bzw. Anbieter gewerblicher Lebensbewältigungshilfe einer medizinischen Behandlung zugeführt werden. Unter solche Voraussetzungen bedürfen solche Personen des gleichen Schutzes wie alle übrigen Hilfesuchenden. Die Abgrenzung zum Bereich medizinischer Behandlung erfolgt durch Absatz 1, in dem Ärztinnen bzw. Ärzte und Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker aus dem Kreis der Anbieterinnen bzw. Anbieter herausgenommen werden. Damit fällt die Behandlung durch Ärztinnen bzw. Ärzte, das heißt auch Psychiaterinnen und Psychiater oder zugelassene Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker nicht unter das Gesetz. Aufgrund des insoweit geltenden Zulassungssystems (Approbation bzw. Zulassung als Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker) und der Berufsethik ist in diesem Bereich Seriosität der Anbieterinnen bzw. Anbieter zu unterstellen. Die Stoßrichtung des Gesetzes zielt nicht auf diesen klassischen Bereich der Behandlung psychischer Krankheiten ab, sondern auf das Angebot der Hilfe bei der Lösung allgemeiner Lebensprobleme durch - meist spezifisch nicht qualifizierte - Helferinnen bzw. Helfer.
Aus dem Grund soll das Gesetz auch nicht die Lebensbewältigungshilfe erfassen, die von Kirchen als Teil ihrer seelsorgischen Tätigkeit gewährt wird. Da beispielsweise auch die Scientology Organisation sich als Kirche bezeichnet und dies auch für andere Sekten gilt, die gerade nicht vom dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollen, ist eine Ausnahme für alle Kirchen nicht tunlich. Hier läßt sich vielmehr die gewünschte Abgrenzung über das Merkmal der Entgeltlichkeit und der Gewerblichkeit erreichen: Sofern das Angebot nicht durch materiell-wirtschaftliche Gründe veranlaßt ist, ist eine Übervorteilung der hilfesuchenden Person von vornherein nicht zu befürchten. Die Kirchen werden die von ihnen als Teil des seelsorgischen Auftrags angebotenen Lebensbewältigungshilfe meist unentgeltich erbringen. Soweit dennoch im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird (eventuell einkommensabhängig),wird dieses lediglich der Kostendeckung dienen. Demgegenüber ist beispielsweise für die Scientology Organisation durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 06.07. 1993 -Bf VI 12/91) entschieden worden, daß deren Verkauf von Büchern, Kursen etc. als gewerblich einzustufen sei, denn maßgeblich sei allein die Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung, unabhängig davon, ob die zu erzielenden Gewinne ausschließlich ideellen Zwecken zugeführt werden sollen.
Vom Anwendungsbereich sind nach dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 mitumfaßt Verträge, aufgrund derer die Lebensbewältigungshilfe an eine Dritte bzw. einen Dritten geleistet werden soll. Diese Konstellation tritt in der Praxis dort auf, wo beispielsweise Unternehmen zum Zweck der Schulung ihrer Mitarbeiterinnen bzw. ihrer Mitarbeiter derartige Verträge abschließen. Auch solche Schulungen sind dann Lebensbewältigungshilfe im Sinne des §1 Satz 2, wenn sie nicht nur auf eine Besserung intellektueller, sondern zumindest auch geistig-seelischer Fähigkeiten wie zum Beispiel Integrations- und Durchsetzungsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit etc. abzielen. Lebensbewältigungshilfe kann auch der Lösung von Problemen im beruflichen Bereich dienen. Daß beim Abschluß von Verträgen durch Unternehmen letztlich ökonomische Interessen des Unternehmens verfolgt werden mögen, spielt keine Rolle.
Zu § 2:
Absatz 1:
Die Festlegung der Schriftform in Ansatz 1 verfolgt den Zweck des Übereilungsschutzes. Dies insbesondere in Verbindung mit der Regelung in Absatz 2, der die schriftlichen Fixierung derjenigen Angaben vorschreibt, die für die hilfesuchende Person das Angebot durchschaubar und kalkulierbar machen sollen. Die Rechtsfolge beim Fehlen auch nur einer der geforderten Angaben ist Formnichtigkeit das Vertrages. Zum Konkurrenzverhältnis mit dem in § 3 geregelten Widerrufsrecht siehe dort.
Absatz 2:
Die nach Absatz 2 zwingenden Angaben sollen für die hilfesuchende Person eine Warnfunktion erfüllen und ihr bzw. ihm eine Beurteilung des Angebotes unter rationalen Gesichtspunkten - Qualität und Preis des Angebotes - ermöglichen.
Nr. 1
Die Bezeichnung der Person der Anbieterin bzw. des Anbieters umfaßt Namen und Rechtsform. Häufig wird es sich um juristische Personen handeln.
Nr. 2 bis 4:
Der hilfesuchenden Person soll Klarheit über den angestrebten Erfolg der Lebensbewältigungshilfe und die hierfür eingesetzten Mittel verschafft werden. Die Kennzeichnung der Methode, die häufig den Namen ihres "Erfinders" trägt oder die Beschreibung der theoretischen Grundlagen dieser Methode sind geeignet, die hilfesunden Personen Aufschluß darüber zu geben, wie sei das konkrete Angebot einzuordnen hat - als wissenschaflich oder nichtwissenschaftlich, als seriös oder unseriös. Die Kennzeichnung der Qualifikation der Helferin bzw. des Helfers in bezug auf ihre bzw. seine Helfertätigkeit erfüllt den gleichen Zweck: Es sollen keine falschen Vorstellungen über Ausbildung und fachliche Eignung der Helferin bzw. des Helfers entstehen. Deshalb soll die hilfesuchende Person ausdrücklich darüber aufgeklärt werden, daß die Helferin bzw. der Helfer nicht zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, weil sie nicht Ärztin bzw. Arzt oder Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker ist. Unter die Bezeichnung "Ärztin bzw. Arzt" fällt auch bereits die Qualifikation als Psychiaterin bzw. Psychiater, da diese Fachärztinnen bzw. Fachärzte sind. Um der besseren Klarheit für die hilfesuchende Person willen erscheint aber eine gesonderte Aufführung dieser Bezeichnung als angebracht. Ähnliches gilt schließlich für die Bezeichnung als Diplompsychologin bzw. Diplompsychologe, die nur aufgrund eines Diploms geführt werden darf. Daß die hilfesuchende Person bei der Helferin bzw. dem Helfer überhaupt psychologische Kenntnisse voraussetzt, die im Einzelfall nicht gegeben sein mögen, kann nicht vermieden werden, da die Bezeichnung "Psychologin bzw. Psychologe" ungeschützt ist und von jedermann benutzt werden kann.
Nr. 5 bis 9:
Diese Angaben dienen insbesondere dazu, den Umgang der angebotenen Leistung transparent zu machen und der hilfesuchenden Person so das Preis-Leistungsverhältnis vor Augen zu führen. So soll der Verschleierung überhöhter oder sogar wucherischer Preise vorgebeugt werden. Nr. 9 betrifft allerdings nicht den Inhalt des konkreten Vertrages, sondern bezieht sich vielmehr auf den Preis weiterer Leistungen, deren Inanspruchnahme der hilfesuchenden Person häufig als sinnvoll oder sogar notwendig empfohlen wird. Eine Aufklärung über den Preis derartiger Folgeangebote ist im Interesse der hilfesuchenden Person notwendig, um ihr den finanziellen Umfang der Gesamtmaßnahme vor Augen zu führen und um einer Aushebelung der Warnfunktion durch das Aufsplitten der Gesamtmaßnahmen in zahlreiche, finanziell leicht verkraftbare Verträge zu begegnen.
Nr.10
Die schrifliche Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 3 soll gewährleisten, daß dieses Recht sowie die Frist für seine Ausführung der hilfesuchenden Person auch bekannt ist. Die weitere Angabe des Namens und der Anschrift der Widerrufsempfängerin bzw. des Widerrufsempfängers soll Unklarheiten darüber, wem gegenüber der Widerruf auszusprechen ist, vermeiden.
Absatz 3:
Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß die durch das Widerrufsrecht nach § 3 eingeräumte Überlegungsfrist nur sinnvoll genutzt werden kann, wenn die hilfesuchende Person die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben schriftlich in Händen hält. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Aushändigung einer Abschrift der Vertragsurkunde hat zur Folge, daß die Ausschlußfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts (§ 3 Absatz 1) nicht zu laufen beginnt, so lange die Aushändigung nicht nachgeholt wird. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die hilfesuchende Person ohne Innehabung der Vertragsurkunde gar nicht zur Überprüfung ihres Entschlusses in der Lage ist. Im übrigen dient die Aushändigungspflicht auch Beweiszwecken.
Die gesonderte Unterschrift unter der Belehrung über das Widerrufsrecht bietet ein hohes Maß an Gewißheit, daß die hilfesuchende Person sich ihres Widerrufsrechts tatsächlich bewußt wird und dieses nicht in der Fülle der anderweitigen Angaben untergeht.
Zu § 3:
Absatz 1:
Das Widerrufsrecht ist ein zentraler Baustein im Gefüge zum Schutz der hilfesuchenden Person. Diese soll an möglicherweise voreilig abgegebene Abschlußerklärungen, die eventuell aufgrund von Überredung oder sogar unter dem Eindruck einer Probeveranstaltung zustande kommen, nicht sofort gebunden sein, sondern in die Lage versetzt werden, ihren Entschluß unter Berücksichtigung aller für eine rationale Entscheidung maßgeblichen Faktoren zu überdenken.
Das Rechtsinstrument ist aus anderen Verbraucherschutzgesetzen (§ 7 Verbraucherkreditgesetz, § 1 Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften) bekannt, die Rechtskonstruktion - Wirksamwerden der Erklärung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ohne Erklärung des Widerrufs - den angeführten Vorschriften nachgebildet.
Die relativ lange Widerrufsfrist von vier Wochen erscheint im Hinblick auf die besonderen Gefahren gerechtfertigt, denen die hilfesuchende Person unter Umständen ausgesetzt ist. Insbesondere soll die Frist so ausreichen bemessen sein, daß der Effekt bereits angewandter, beeinflussender Psychotechniken abgebaut werden und fachkundiger Rat (möglicherweise von öffentlichen Aufklärungs- und Beratungsstellen) eingeholt werden kann. Der damit einhergehende Nachteil, daß die hilfesuchende Person in der Regel frühestens nach Ablauf von vier Wochen seit Vertragsabschluß in den Genuß der Lebensbewältigungshilfe kommen wird, ist demgegenüber in Kauf zu nehmen. Fälle, in denen die hilfesuchende Person dringend psychischer Hilfe bedarf, werden ohnehin meist dem medizinischen Bereich zuzuordnen sein.
Der oben beschriebene Schutzgedanke macht es notwendig, das Widerrufsrecht auch auf einen zum Zweck der Finanzierung des Entgelts abgeschlossenen Kreditvertrag zwischen Anbieterin bzw. Anbieter und hilfesuchender Person zu erstrecken. Andernfalls würde durch die sofort eintretenden Bindung an den Kreditvertrag in solchen Fällen das Widerrufsrecht hinsichtlich des Lebensbewältigungshilfevertrages faktisch ins Leere gehen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Kreditvertäge mit Dritten. Die beispielsweise im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen typische Situation, daß ein Kreditvertrag zum Zwecke der Finanzierung des mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags abgeschlossen wird, dürfte vorliegend eher eine Ausnahmeerscheinung sein. Deshalb erscheint es nicht gerechtfertigt, den Schutz der hilfesuchenden Person zu Lasten der dritten Kreditgeberin bzw. des dritten Kreditgebers auszudehnen.
Die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Absendung der Widerrufserklärung ist ebenfalls aus dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, dem Verbraucherkreditgesetz und dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht bekannt und dient zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Zeitpunkt des Zugangs.
Absatz 2:
Der Zusammenhang zwischen Aushändigung der vollständigen Vertragsurkunde und dem Beginn der Widerrufsfrist wurde bereits oben zu § 2 Absatz 3 erläutert. Durch die Anknüpfung des Fristbeginns an die Aushändigung der vollständigen Vertragsurkunde soll erreicht werden, daß
1. die in § 2 Absatz 2 genannten Angaben in die Vertragsurkunde aufgenommen werden und
2. deren Inhalt der hilfesuchenden Personen schriftlich zu Verfügung steht.
Allerdings bewirkt die teilweise oder vollständige Nichteinhaltung des § 2 bereits die Formnichtigkeit des Vertrages, so daß die Verlängerung der Widerrufsfrist für diesen Fall entbehrlich erscheinen könnte - rechtstechnisch ist ein Widerruf bei Formnichtigkeit nicht notwendig. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, daß die hilfesuchende Person häufig nicht wissen wird, daß sie sich auf Formnichtigkeit berufen kann, während sie über ihr Widerrufsrecht ausdrücklich zu belehren ist. Durch die Gewährung des unbefristeten Widerrufsrecht auch in Fällen der Formnichtigkeit ist deshalb ein wirksamerer Schutz der hilfesuchenden Person gewährleistet. Auch soweit nicht einmal eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist, ist es für die hilfesuchende Person jedenfalls günstiger, wenn ihr sowohl die Berufung auf die Formnichtigkeit als auch der Widerruf zur Verfügung stehen.
Die in Satz 2 der Anbieterin bzw. dem Anbieter auferlegte Beweislast für die Aushändigung der Abschrift soll diesbezügliche Beweisschwierigkeiten der hilfesuchende Person vermeiden. Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat es in der Hand, sich die Aushändigung der Abschrift quittieren zu lassen.
Absatz 3:
Eine Ausdehnung des Widerrufsrechts über den Zeitpunkt der beiderseitigen vollständigen Vertragserfüllung hinaus erscheint nicht gerechtfertigt, da die hilfesuchende Person im Fall ihrer Unzufriedenheit während der Vertragsabwicklung Anlaß und Gelegenheit hat, sich über ihre Rechte zu informieren und ihr Widerrufsrecht auszuüben.
Absätze 4 und 5:
Die Regelung ist dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht entnommen und stellt insgesamt eine Modifikation der ansonsten für die Rückabwicklung einschlägigen bereicherungsrechtlichen Vorschriften dar. Die §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch wären an sich auch im Fall des Widerrufs anzuwenden, da bei fristgemäßem Widerruf die Erklärung der hilfesuchenden Person nicht wirksam wird, somit eine Rechtsgrundlage für bereits erbrachte Leistungen fehlt. Die beiderseitige Interessenlage ist im Fall der Formnichtigkeit gemäß § 2 gleichgelagert wie im Fall des Widerrufs. Deshalb wurde auch der Fall der Formnichtigkeit in die vorliegende Rückabwicklungsregelung einbezogen.
Eine Rückabwicklung wird in den Fällen, in denen die Widerrufsfrist bei Vertragsabschluß zu laufen beginnt, selten erforderlich sein, da die Anbieterin bzw. der Anbieter in dieser Konstellation Leistungen im Hinblick auf die in Absatz 5 enthaltene Regelung häufig erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbringen wird. Diese Konsequenz ist erwünscht, da so die Entscheidung der hilfesuchenden Person über die Ausübung ihres Widerrufsrechts unbeeinflußt von der Tatsache bereits erfolgter Vertragsleistungen gefällt werden kann. Häufiger wird eine Rückabwicklung dann stattzufinden haben, wenn der Lauf der Widerrufsfrist wegen der in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Regelung nicht bereits bei Vertragsabschluß beginnt. In diesen Fällen kann gleichzeitig die Formnichtigkeit nach § 2 Absätze 1 und 2 vorliegen.
Absatz 4 Satz 1 stellt insoweit eine Abweichung vom Bereichungsrecht dar, als die Herausgabe des Entgelts bzw. der geleisteten Sachen unabhängig ist von der Kenntnis der Nichtschuld - §814 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Kenntnis wird in aller Regel bei Leistungen innerhalb der regulären Widerrufsfrist vorliegen, sie kann auch bei Leistungen innerhalb der nach Absatz 2 Satz 1 verlängerten Widerrufsfrist gegeben sein. Die Anwendbarkeit des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch hätte für diese Fälle die gleiche Wirkung wie eine vertragliche Bindung, die jedoch nach der Intention des Gesetzes innerhalb des Laufs der Widerrufsfrist gerade nicht gewollt ist.
Die Sätze 2 bis 4 betreffen die Frage, was bei Verschlechterung bzw. Unmöglichkeit der Rückgewähr der empfangenden Sachen zu geschehen hat. Satz 2 stellt klar, daß dieser Umstand den Widerruf nicht ausschließt. Satz 3 stellt gegenüber der in § 818 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch enthaltenen Regelung (keine Herausgabepflicht beim Wegfall der Bereicherung) eine Verschärfung der Haftung dar, die ihre Rechtfertigung darin findet, daß die hilfesuchende Person, der ihr Widerrufsrecht bekannt ist, mit der Möglichkeit einer Rückabwicklung rechnen muß. Der in Satz 3 aufgestellte Grundsatz erfährt wiederum eine Einschränkung durch Satz 4, der für den Fall, daß die hilfesuchende Person keine Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht besitzt, den Haftungsmaßstab auf die diligentia quam in suis beschränkt.
Einen wichtigen Baustein der Regelung enthält Absatz 5, der Gebrauchsvorteile und die durch die Anbieterin bzw. den Anbieter bereits erbrachte Tätigkeit von der nach § 818 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch bestehende Wertersatzpflicht ausnimmt. Dies trägt entscheidend dazu bei, die Ausübung des Widerrufsrechts möglichst unbehindert zu lassen. Die Leistung von Lebensbewältigungshilfe vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt damit ausschließlich auf eigenes wirtschaftliches Risiko der Anbieterin bzw. des Anbieter. Beruft sich die hilfesuchende Person auf Formnichtigkeit gemäß § 2 Absatz 1 und 2 anstatt von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, so wäre nicht zu begründen, warum sie nach § 818 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch doch zum Wertersatz der bereits geleisteten Tätigkeit verpflichtet sein sollte. Deshalb ist insoweit eine Gleichbehandlung erforderlich.
Zu § 4:
Absatz 1:
Die Verpflichtung zur Vorleistung oder Leistung einer Anzahlung durch die hilfesuchende Person vor Ablauf der Widerrufsfrist würde die freie Ausübung des Widerrufsrechts behindern, da die hilfesuchenden Personen mit Schwierigkeiten der Durchsetzung des Rückgewährungsanspruchs rechnen müßte. Demgegenüber ist ein berechtigtes Interesse der Anbieterin bzw. des Anbieters an Vorleistung oder Anzahlung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht erkennbar.
Absatz 2:
Diese Regelung soll auch nach Ablauf der Widerrufsfrist die Vorleistungspflicht der hilfesuchenden Person begrenzen, um einer unausgewogenen Vertragsgestaltung zu begegnen. Jedoch ist ein berechtigtes Interesse der Anbieterin bzw. des Anbieters an einer gewissen Vorleistung anzuerkennen, da diese bzw. dieser ihrerseits bzw. seinerseits im Vertrauen auf eine Durchführung des Vertrages kostenauslösende Maßnahmen zu treffen hat (Vorhalten von Personal- und Sachmittel). Die Möglichkeit der Vereinbarung einer monatlichen Vorauszahlung erscheint hier angemessen und ist zum Beispiel im Bereich der Weiterbildung branchenüblich.
Zu § 5:
Absatz 1 beinhaltet eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit der hilfesuchenden Person für Verträge mit unbestimmter, jedoch bestimmbarer Laufzeit. Dies sind solche Verträge, deren Laufzeit ausdrücklich oder aufgrund ihrer Auslegung durch den Eintritt eines Erfolgs oder Ereignisses begrenzt ist, ohne daß bei Vertragsabschluß feststeht, wann der Erfolg oder dieses Ereignis eintreten wird (z. B. der Therapieerfolg). Handelt es sich nicht um eine zeitlich fest begrenzte Maßnahme, so wird meist dies Konstellation vorliegen, da Maßnahmen zur Lebensbewältigungshilfe nur so lange gewollt sind, als die hilfesuchende Person ihrer bedarf. Ist aber die Dauer des Vertrages infolge Art und Zweck der zu leistenden Dienste jedenfalls bestimmbar, so liegt kein Fall der Kündigungsmöglichkeit des § 621 Bürgerliches Gesetzbuch vor. Diese Vorschrift greift nur bei Dienstverträgen ein, deren Dauer weder durch Kalenderdaten oder genau angegebene Zeiträume bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der zu leistenden Dienste bestimmbar ist. Letztere Verträge enden nach § 620 Bürgerliches Gesetzbuch erst mit ihrem - bestimmten oder bestimmbaren - Endzeitpunkt. In den Fällen lediglich bestimmbarer Dauer kann jedoch auch schon während des Laufs des Vertrages ein berechtigtes Interesses der hilfesuchenden Person gegeben sein, sich von dem Vertrag zu lösen, wenn dieser nicht ihren Erwartungen entspricht. Andererseits ist aber auch der Anbieterin bzw. des Anbieters in ihren bzw. seinen Erwartungen hinsichtlich der vertraglichen Laufzeit in gewissem Umfang zu schützen. Diese kontroverse Interessenlage berücksichtigt die vorliegende Regelung, indem sie für derartige Verträge jedenfalls eine Mindestlaufzeit von drei Monaten und danach eine vierwöchige Kündigungsfrist vorsieht. Ist das beendigende Ergebnis bereits vorher eingetreten, bestimmt sich das Vertragsende nach diesem. Hat sich die hilfesuchende Person für einen kalendermäßig oder ansonsten genau bestimmten Zeitraum verpflichtet, erscheint es nicht gerechtfertigt, ihr eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit einzuräumen. Für diesen Fall verbleibt es also bei der Regelung des § 620 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch . Damit nimmt § 5 Absatz 1 Satz 1 die Fälle lediglich bestimmbarer Vertragsdauer aus dem Regelungsbereich des § 620 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch aus, indem der hilfesuchenden Person auch für diesen Fall eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit gewährt wird.
Satz 2 enthält lediglich die Klarstellung, daß die Möglichkeit zu jederzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt.
Soweit Absatz 2 sich auf den Wert der zu vergütenden Dienste der Anbieterin bzw. des Anbieters bezieht, enthält er ebenfalls lediglich eine Klarstellung, da die wirksame Kündigung den Vertrag beendet. In Verbindung mit der in § 8 enthaltenen Unabdingbarkeit wird so jedoch die Gewähr geschaffen, daß die Kündigungsmöglichkeit nicht durch abweichende Vergütungsregelungen ausgehöhlt wird. Absatz 2 bezieht sich weiterhin aber auch auf etwa bis zur Kündigung geleistetes Hilfsmaterial, das der Anbieterin bzw. dem Anbieter voll zur vergüten ist. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die Anbieterin bzw. der Anbieter derartiges Material im Fall der Rückgewähr kaum wieder verwenden könnte und die Kündigung außerhalb des Widerrufsrechts der hilfesuchenden Person deren Risikobereich zuzuordnen ist.
§ 6:
Unseriöse Anbieterinnen bzw. Anbieter von Lebensbewältigungshilfe verursachen mitunter hilfesuchende Personen für sich arbeiten zu lassen und diese Hilfe der in § 6 angesprochenen Aufrechnung an sich und ihr Angebot zu binden. Damit verbunden ist die Gefahr einer Ausbeutung dieser hilfesuchenden Person, wenn der Wert ihrer Tätigkeit den der gewährten Lebensbewältigungshilfe übersteigt. Dieser Umstand wird den hilfesuchenden Personen häufig verborgen bleiben, da die Vergütung für ihre Tätigkeit und der für die Lebensbewältigungshilfe zu zahlende Preis häufig gar nicht ausdrücklich festgelegt werden. Um insoweit eine bessere Transparenz zu erreichen, die Warnfunktionen für die hilfesulchende Person besitzen kann, soll in § 6 ein Aufrechnungsverbot statuiert werden. Mit dem Begriff von bei der Anbieterin bzw. dem Anbieter "Tätigen" wird gezielt ein weiter Begriff gewählt, um jede Art von Beschäftigung zu erfassen.
§ 7:
§ 7 enthält eine Beweislastumkehr zugunsten der hilfesuchenden Person bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Gesundheitsstörungen oder -schäden aus der Lebensbewältigungshilfe nicht ursächlich war, sondern die Ursächlichkeit der bei der Lebensbewältigungshilfe angewandten Methoden im konkreten Fall bei objektiver Betrachtung nicht unwahrscheinlich ist. Beruft sich die Anbieterin bzw. der Anbieter auf Unwahrscheinlichkeit der Kausalität, und liegen hier objektive Anhaltspunkte vor, so hat die hilfesuchende Person - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens - zu beweisen, daß Unwahrscheinlichkeit der Kausalität nicht vorliegt.
Die Regelung rechtfertigt sich aus der Gefährlichkeit mancher Methoden, die im Bereich der Lebensbewältigungshilfe angewandt werden sowie daraus, daß der positive Beweis der Kausalität solcher Methoden für entstandene Gesundheitsstörungen oder -schäden häufig schwer zu erbringen sein wird. Die Beweislastumkehr läßt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Kausalität besteht. In diesem Fall geht ein non liquet bezüglich der Ursächlichkeit zu Lasten der Anbieterin bzw. des Anbieters . Die Regelung wird sich gleichzeitig präventiv auswirken, da die leichtere Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen Anbieterinnen bzw. Anbieter möglicherweise von der Anwendung gefährlicher Methoden abhält.
Zu § 8:
Absatz 1:
Der mit den §§ 2 bis 7 verfolgte Schutzzweck erfordert es, die Unabdingbarkeit dieser Vorschriften anzuordnen.
Absatz 2:
Die Vorschrift enthält ein Umgehungsverbot, dessen Formulierung § 18 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz, § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften und § 7 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht. Es ist davon auszugehen, daß Lebensbewältigungshilfe nicht immer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages gewährt wird. Beispielsweise ist bekannt, daß teilweise auch gewerbliche Lebensbewältigungshilfe im Rahmen eines Vereins gewährt wird, dessen Mitgliedschaft die hilfesuchende Person erwerben muß. Auch ist mit den Schutzvorschriften diese Gesetzes für die gewerblichen Anbieterinnen bzw. Anbieter von Lebensbewältigungshilfe ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden, der unseriöse Anbieterinnen bzw. Anbieter zu Umgehungsversuchen veranlassen könnte. Aus diesem Grund erscheint ein Umgehungsverbot notwendig.
Zu § 9:
§ 9 regelt das Konkurrenzverhältnis zu den Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften und des Verbraucherkreditgesetzes zugunsten des vorliegenden Gesetzes. Schutzvorschriften, die nicht gleichzeitig im dem vorliegenden Gesetz verwirkt wurden und deren Berücksichtigung auch um Bereich der Lebensbewältigungshilfe zwingend erschiene, sind nicht ersichtlich. Dies gilt jedoch hinsichtlich des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, mit welchem eine Überschneidung im Anwendungsbereich denkbar ist, nur für dessen ersten Abschnitt, welcher den Fernunterrichtsvertrag regelt. Der 2. bis 4. Abschnitt, welche verwaltlungsrechtliche Vorschriften über die Veranstaltung von Fernunterricht enthalten, bleiben unberührt.
Zu § 10:
Die Vorschrift enthält die Festlegung eines ausschließlichen Gerichtsstandes für Streitigkeiten aus Verträgen über Lebensbewältigungshilfe. Die Regelung ist zum Schutz der hilfesuchenden Person angezeigt. Entsprechende Vorschriften über den Gerichtsstand sind in § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften und in § 26 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht enthalten.
Zu § 11:
Die Übergangsregelung entspricht dem Gedanken des Artikel 170 des Einführungsgestzes zum Bürgerliches Gesetzbuch . Soweit die vorliegenden Vorschriften die Phase des Vertragsabschlusses betreffen, kommt eine Rückwirkung ohnehin nicht in Betracht. Auch im übrigen muß den Anbieterinnen bzw. den Anbietern Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Vertragsgestaltung auf die neuen Regelungen einzurichten.
Zu § 12:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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