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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 40/2000 vom 29. März 2000

Dazu Beschluss vom 16. März 2000 - Az. 1 BvR 1453/99 -


Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz
Nachdem bereits mit Beschlüssen vom 28. Juli 1999 Verfassungsbeschwerden (Vb) zum Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nicht angenommen wurden (Pressemitteilung Nr. 83/99), hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG erneut eine Vb im Zusammenhang mit dem PsychThG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vb betraf die Rechtsstellung der im Bereich der Psychotherapie tätigen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium. Solche bereits im Berufsfeld tätigen Personen werden von den Übergangsregelungen des PsychThG nicht erfasst. Sie erhalten weder eine Approbation noch werden sie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Das PsychThG hat zwei neue Heilberufe in das Gesundheitssystem eingeführt: den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und den des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Für beide Berufsgruppen hat der Gesetzgeber nunmehr die Approbation vorgesehen, die bisher Ärzten vorbehalten war. Die Approbation ist eine der Voraussetzungen für eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, d.h. zur Behandlung der gesetzlich Krankenversicherten, die bisher den zugelassenen Vertragsärzten vorbehalten war. Voraussetzung für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ist eine mindestens dreijährige Ausbildung zu diesem Beruf; Zugangsvoraussetzung dafür ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie. Für eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann die Zugangsvoraussetzung auch durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik erfüllt werden. Die Übergangsvorschriften des PsychThG regeln, welche Personen, die bereits in der Vergangenheit psychotherapeutisch tätig waren, die Approbation erhalten. Dabei knüpft das Gesetz mit der Teilnahme am Delegations- oder am Kostenerstattungsverfahren an die frühere Mitwirkung bzw. die Qualifikation für eine solche Mitwirkung bei der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten an. I. Der Beschwerdeführer (Bf) ist Diplom-Sozialwissenschaftler und hat eine psychotherapeutische Ausbildung zum Gestalt- und Körpertherapeuten abgeschlossen. Er ist seit mehreren Jahren hauptberuflich selbständig psychotherapeutisch tätig und hat auch gesetzlich Krankenversicherte auf der Grundlage des Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 SGB V behandelt. Sein Antrag auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut wurde abgelehnt, da er kein Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen habe. Der Antrag auf vorläufige Erteilung der Approbation bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wurde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt. Gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen das PsychThG erhob der Bf Vb und rügte die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Beschränkung der Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten auf die Diplom-Psychologen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn auch andere akademische Abschlüsse könnten eine gleichwertige Qualifikation vermitteln. Der Ausschluss von den Übergangsregelungen führe zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz und sei nicht durch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter wie die Volksgesundheit zu rechtfertigen. II. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung heißt es u.a.: 1. Die Vb wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, soweit es um die berufsrechtliche Stellung der Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium geht, die bisher im weiten Berufsfeld der Psychotherapie tätig waren. Der Gesetzgeber konnte das Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten als einen neuen Heilberuf auf akademischem Niveau schaffen, der durch die berufs- und sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Ärzten besonders herausgehoben ist. Diese Gleichstellung zwischen den Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung und den Ärzten mit einer entsprechenden Ausbildung entspricht den allgemein akzeptierten gesundheitspolitischen Grundentscheidungen des Gesetzgebers. Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes allein auf Diplom-Psychologen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zulassungsbeschränkungen in Form von Ausbildungsnachweisen, Qualifikationsanforderungen und Regelungen zum Sachkundenachweis sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und wenn sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Diplomstudiums dient dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung. Durch das vom Gesetzgeber gewählte Mittel des erfolgreichen Abschlusses des Psychologiestudiums wird ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind. Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Hier aber hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung durch das PsychThG das bisherige Berufsfeld der psychotherapeutischen Heilpraktiker nicht geschlossen. Sie dürfen mit ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren, allerdings die Bezeichnung „Psychotherapeut“ bzw. „Psychologischer Psychotherapeut“ nicht mehr führen. Das ist aus Gründen des Patientenschutzes und der vom Gesetzgeber erwünschten Transparenz gerechtfertigt. Soweit dadurch faktische Auswirkungen auf die im Berufsfeld verbleibenden psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker entstehen, weil sie als minder qualifiziert angesehen werden, wird der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht berührt. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt. 2. Auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt der Vb keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie stellt einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar. Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, nur für solche Personen den Verbleib im Beruf unter der neu geschaffenen Berufsbezeichnung zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen. Das schließt zwar eine Erweiterung auf gleichwertige andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen im Einzelfall konkrete psychotherapierelevante Lehrinhalte vermittelt wurden, nicht von vornherein aus. Der Gesetzgeber ist hierzu aber nicht verpflichtet, wenn er sich wie vorliegend auf Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung stützen kann. Eine weitere Verfeinerung der bereits komplizierten Übergangsvorschrift, nach der im Einzelfall die Qualifikation der Antragsteller hinsichtlich ihrer psychotherapeutischen Zusatzausbildung und der Berufserfahrung nachgeprüft wird, ist nicht geboten. Im Übrigen würde die Begrenzung auf ähnliche Studiengänge oder Studiengänge mit psychotherapierelevanten Lehrinhalten andere Abgrenzungsprobleme nach sich ziehen. 3. Unzulässig ist die Vb, soweit sich der Bf darauf beruft, dass er auf Grund seiner bisherigen faktischen Beteiligung an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen oder aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen sei. Insoweit steht der Vb der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Bf ist, nachdem er den Rechtsweg im Eilverfahren ausgeschöpft hat, auf die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache zu verweisen. Seine Rüge betrifft letztlich die Versagung der Approbation, die von den Verwaltungsgerichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist. Dabei geht es nicht um die Frage, ob aus Gründen der Volksgesundheit bestimmte bisher im Berufsfeld tätige Therapeuten von der Zulassung zur bedarfsunabhängigen Versorgung ausgeschlossen werden dürfen. Aufklärungs- und begründungsbedürftig ist vielmehr, ob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V überhaupt ein schützenswertes Vertrauen begründet werden konnte, welches durch das PsychThG in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht wurde. Insbesondere muss vorgeklärt werden, ob eine Abrechnung im Kostenerstattungsverfahren überhaupt rechtmäßig war, wenn die Therapeuten nicht die persönliche Qualifikation für die Zulassung zum Delegationsverfahren hatten. Weiter muss bei der Frage des Bestandsschutzes aufgeklärt werden, wie hoch der Anteil an Einnahmen aus dem Kostenerstattungsverfahren war. Diesem Anteil ist die wirtschaftliche Position gegenüberzustellen, die durch die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung vermittelt würde. Weiter werden sich die Fachgerichte mit der Frage beschäftigen müssen, ob Bestandsschutz nur bei vorangegangener selbstständiger Tätigkeit in Betracht kommt. Beschluss vom 16. März 2000 - Az. 1 BvR 1453/99 - Karlsruhe, den 29. März 2000

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