Tabelle 1   Übersicht zu den aktuell diskutierten Gesetzen Psychotherapeuten-Gesetz (PsychThG), Gesetz zur Ausübung der Heilkunde (HPG) und dem Hamburger Gesetzentwurf zu Verträgen auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe.

Gesetz

Aufgabenbereich/

Tätigkeiten

Zielgruppe

Abrechnung/ Rechnung

Status

Ausbildung

Zulassungsvoraussetzungen

Besonderheiten

PsychThG (PTG)

Ärztliche / Psychologische Psychotherapie

Feststellung (Diagnose) und Behandlung (Heilung oder Linderung) von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.

International klassifiziert von der WHO werden psychische Störungen u.a. mittels ICD10 (Huber Verlag 1993):

(siehe Tabelle 2)

bei approb. Ärzte oder Dipl.-Psychologen: alle Personen;

bei Dipl.-Pädagogen oder Dipl.-Soz.-Pädagogen: Kinder und Jugendliche

bei möglicher sozialrechtl. Anerkennung der Psychotherapeuten: Krankenkassen bezahlen; 10 DM Eigenanteil (Sozialklausel möglich)

Private Abrechnung möglich

NICHT MWSt-pflichtig

bei Anerkennung der Approbation: Ärztlicher/ Psychologischer Psychotherapeut;

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. (der Titel Psychotherapeut ist gesetzlich geschützt!)

FREIBERUFLER

i. d. Regel: 5jährige Teilzeit oder 3jährige Vollzeitausbildung;

theor. und praktische Ausbildung sowie staatliche Prüfung; Ausbildung in Hochschulen oder anerkannten Instituten; 1 Jahr praktische Tätigkeit in Psychatrie und anerkannten Psychotherapieeinrichtungen

akademische Ausbildung notwendig: Studium der Medizin, Psychologie, Pädagogik oder Sozial-Pädagogik

(oder analog Ähnliches in Europa/ Welt)

gesetzlich gewollte Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten zu Medizinern mit entsprechenden Vor- und Nachteilen wie Altersgrenze, Niederlassungsbeschränkungen, Zielgruppeneinschränkungen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zuteilung der Höhe der Vergütung seitens der Kassen etc.

Strenge Werbebeschränkung!

(s.unten)

HPG

Tätigkeiten zur Ausübung der Heilkunde

(allgemeine Heilerlaubnis/ eingeschränkte Heilerlaubnis)

1939 erlassen, 1953 revidiert. Ermöglicht "Nicht-Ärzten" eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde

alle Personen, die Psychotherapie nachfragen möchten

private Abrechnung; Private Krankenkassen übernehmen manchmal Anteile der Kosten;

NICHT MWSt-pflichtig

ohne Einschränkung: Heilpraktiker; allgemeine Heilerlaubnis;

mit Einschränkung: Heilpraktiker für Psychotherapie (only!) innerhalb der Sorgfaltspflicht.

meist FREIBERUFLER

i. d. Regel in zahlreichen Schulen Ausbildung zum Heilpraktiker oder auch selbstorganisiert; Staatliche Prüfung erfordert ein fundiertes Wissen und möglichst praktische Vorerfahrung bzgl. der Themenbereiche.

allgemeine Unbescholtenheit, mind. 26 Jahre,

Vorkenntnisse sehr nützlich!

strenge Werbebeschränkung!

(allgemein gestattet sind Praxisschild, Eintragung im Tel.-Verzeichnis, Zeitungsanzeigen für Eröffnung, Urlaubsvertretung etc., Beiträge und Referate auf Kongressen etc.)

Hamburger Gesetzentwurf zu Verträgen auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe

Beratung

Coaching

Supervision

Training

z.B. Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte

KEINE Psychotherapie!

KEIN Heilversprechen!

Def. Lebensbewältigungshilfe:

Dienstleistung, die Helfer gegenüber einer anderen Person unter deren Mitwirkung mit dem Ziele der Feststellung (Diagnose) oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeit erbringt.

(z.B. durch Gespräche, Unterricht, mentales und/ oder körperliches Training in sog. Selbsterfahrungsgruppen, Kursen, Workshops oder Selbststudium und Selbsttraining unter Verwendung schriftlicher und/ oder audiovisueller Unterrichtsmittel und/ oder interaktiver Maschinen)

alle Personen, die es nachfragen möchten

private Abrechnung.

MWSt-Pflichtig (d.h., der Anbieter hat MWSt von den Klienten/ Teilnehmern zu erheben und ans Finanzamt abzuführen.

manche Titel sind von Berufsverbänden geschützt wie z.B.:

Meier, Supervisor DGSv


Müller, Supervisor BDP

FREIBERUFLER, wenn keine gewerbliche Aktivitäten (z.B. Vertrieb von Büchern, Kassetten etc.) vorliegen

nicht gesetzlich geregelt.

Zumeist gibt es Berufsverbände, die interne Ausbildungscurricula erstellt haben:

BDU: Berater

BDVT: Trainer
DGSv: Supervisoren
etc.

Praktische und

theoretische Erfahrungen

Ziel des Gesetzentwurfs: Einrichtung eines Verbraucherschutzes für Klienten/ Teilnehmer, wie er bereits in anderen Bereichen (z.B. Verkauf) gilt.

Schaffung von Seriosität im Markt.

(HPG & PsychThG- approbierte Psychotherapeuten sind ausgenommen, ebenso Aktivitäten von Kirchen, VHS oder anderen gemeinnützigen Bildungseinrichtungen)

allgemeine Werbung möglich (bei Beachtung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen)


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