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§ 1 |
Anwendungsbereich |
Die Vorschriften gelten für entgeltliche Verträge über die Leistungen von Lebensbewältigungshilfe zwischen einer Person, die solche Verträge in Ausübung ihres Gewerbes oder ihrer beruflichen Tätigkeit abschließt (Anbieter)
und einer natürlichen hilfesuchenden Person. (Nicht für Angehörige des ärztlichen oder Heilpraktiker-Berufe) |
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Definition = Lebensbewältigungshilfe |
Dienstleistung, die Helfer gegenüber einer anderen Person unter deren Mitwirkung mit dem Ziele der Feststellung (Diagnose) oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeit erbringt. (z.B. durch Gespräche, Unterricht, mentales und/ oder körperliches Training in sog. Selbsterfahrungsgruppen, Kursen, Workshops oder Selbststudium und Selbsttraining unter Verwendung schriftlicher und/ oder audiovisueller Unterrichtsmittel und/ oder interaktiver Maschinen) |
§ 2 |
Form und Inhalt des Vertrags |
Verträge über Lebensbewältigungshilfe bedürfen der Schriftform.
Die Vertragsurkunde muß Angaben enthalten:
1. über die genaue Bezeichnung und Anschrift des Anbieters
2. zur genauen Beschreibung der Leistung und des angestrebten Ziels (incl. Kurzbeschreibung von Methode und theor. Grundlage.)
3. über die berufliche Qualifikation des Helfers
4. über Art und voraussichtl. Anzahl und Dauer der Veranstaltungen
5. darüber, ob die Veranstaltung in Gruppen oder einzeln durchgeführt werden sollen
6. über den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis je Veranstaltung
7. darüber, ob Begleitmaterial erworben werden muß und welche Kosten dadurch entstehen
8. darüber, ob der Vertragsgegenstand Teil eines Gesamtkonzepts ist, und über den Preis der hierzu gehörenden Leistungen |
§ 3 |
Widerrufsrecht |
Ein Abschluß wird erst wirksam, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen widerrufen wird. (elementarer Teil üblicher Verbraucherschutzgesetze) |
§ 4 |
Anzahlung |
sind begrenzt auf einen Monatsanteil der Gesamtleistung. |
§ 5 |
Kündigung |
innerhalb von 4 Wochen möglich - anteilig entsprechende Kosten; zuviel gezahlte Vergütung ist zurückzuzahlen |
§ 6 |
Verbot der Aufrechnung |
typischer Schutzmechanismus derartiger Gesetze, er reduziert die Möglichkeiten, durch abweichende Vertragsgestaltungen die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. (ohnehin Generalklausel des BGB!) |
§ 7 |
Ausschluß abweichender Vereinbarungen/ Umgehungsverbot |
Verbraucherschutz: Von den §§ 2 - 6 und 9 kann nicht zum Nachteil der hilfesuchenden Personen abgewichen werden |
§ 8 |
Anwendung anderer Gesetze |
Verbraucherschutz: Verhältnis zu anderen Gesetzen |
§ 9 |
Gerichtsstand |
Verbraucherschutz: Gerichtsstand ist ausschließlich am Wohnort der hilfesuchenden Person |
§ 10 |
Anwendungen (Unternehmen) |
Wenn ein Unternehmen die Leistung für seine Mitarbeiter nachfragt, gilt auch der Gerichtstand des Unternehmens |
§ 11
§ 12 | Übergangsvorschrift/ Inkrafttreten | Das Gesetz gilt für alle Verträge, die 3 Monate nach Verkündigung (Veröffentlichung) geschlossen werden.
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