Anita von Hertel |
Beitrag vom 10-12-99 02:47
Erbrechtsprozesse durch Erbmediation vermeidbar, z.B. im folgenden Fall
Die Presse, Wien: Ausschluß vom Erbrecht Erbunwürdig ist, wer ein Testament verheimlicht.WIEN (ul). "Freiwilligkeit als innere Umkehr fehlte", sagte der Oberste Gerichtshof, die Beklagten sind "vom Erbrecht ausgeschlossen": Otto und Edeltraud S. hatten das Testament einer verstorbenen Frau verheimlicht,das sie unter gewissen Auflagen begünstigt hatte - in der Hoffnung, eine für sie noch günstigere letztwillige Verfügung aufzufinden. Als sie keine entdecken konnten, legten sie das unterdrückte Testament doch noch dem Notar vor. Laut OGH sind die beiden erbunwürdig: Sie haben das Testament nur deshalb vorgelegt, um sich das Erbrecht zu sichern - keine Spur von tätiger Reue. Der Tatbestand der Erbunwürdigkeit kann schon durch einen Versuch verwirklicht werden: Sanktioniert ist "jede Handlung oder Unterlassung in der Absicht, den Willen des Erblassers zu vereiteln" (1 Ob 175/99p). Den Beklagten "fällt Vorsatz zur Last". Um die Schuld der beiden zu verdeutlichen, verwies der OGH auch darauf, daß sie wegen versuchten schweren Betrugs verurteilt worden waren: Sie hatten Schmuck an sich gebracht, mit dem die Erblasserin andere hatte bedenken wollen. Zum Zug kommen jetzt die klagenden Neffen als gesetzliche Erben.
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