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AutorThema: Erbmediation statt Verurteilung wegen Betruges
Anita von Hertel Beitrag vom 10-12-99 02:47     Profil einsehen von Anita von Hertel.   E-Mail senden an Anita von Hertel.  
Erbrechtsprozesse durch Erbmediation vermeidbar, z.B. im folgenden Fall

Die Presse, Wien:
Ausschluß vom Erbrecht Erbunwürdig ist, wer ein Testament verheimlicht.WIEN (ul). "Freiwilligkeit als innere Umkehr fehlte", sagte der Oberste Gerichtshof, die Beklagten sind "vom
Erbrecht ausgeschlossen": Otto und Edeltraud S. hatten das Testament einer verstorbenen Frau verheimlicht,das sie unter gewissen Auflagen begünstigt hatte - in der Hoffnung, eine für sie noch günstigere letztwillige
Verfügung aufzufinden. Als sie keine entdecken
konnten,
legten sie das unterdrückte Testament doch noch
dem
Notar vor.
Laut OGH sind die beiden erbunwürdig: Sie haben
das
Testament nur deshalb vorgelegt, um sich das
Erbrecht zu
sichern - keine Spur von tätiger Reue. Der
Tatbestand der
Erbunwürdigkeit kann schon durch einen Versuch
verwirklicht werden: Sanktioniert ist "jede
Handlung oder
Unterlassung in der Absicht, den Willen des
Erblassers zu
vereiteln" (1 Ob 175/99p). Den Beklagten "fällt
Vorsatz zur
Last". Um die Schuld der beiden zu verdeutlichen,
verwies
der OGH auch darauf, daß sie wegen versuchten
schweren Betrugs verurteilt worden waren: Sie
hatten
Schmuck an sich gebracht, mit dem die Erblasserin
andere hatte bedenken wollen. Zum Zug kommen jetzt
die
klagenden Neffen als gesetzliche Erben.

(c) Die Presse, Wien
AutorThema: Erbmediation statt Verurteilung wegen Betruges

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